Seit Juli 2011 können sich in der Schweiz Betroffene Cannabis auf Rezept zur medizinischen Anwendung verschreiben lassen. Die Voraussetzung dafür ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Über diese verfügen jedoch nur ein Teil der Patientinnen und Patienten.
Seit 2011 dürfen Ärztinnen und Ärzte Cannabis-Arzneimitteln zu medizinischen Zwecken unter gewissen Voraussetzungen verschreiben. Laut Schätzungen des BAG setzen in der Schweiz 70'000 bis 100'000 Personen Cannabis medizinisch ein, aber nur einige Tausend verfügen über eine entsprechende Bewilligung des BAG.
Im November 2008 hat das Schweizer Stimmvolk eine Revision des Betäubungsmittelgesetzes angenommen. Das Gesetz trat im Juli 2011 in Kraft. Die Revision brachte einige Lockerungen mit sich, die es nun erlauben, Cannabis medizinisch einzusetzen – vorausgesetzt die Patientin bzw. der Patient ist im Besitz einer vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Ausnahmebewilligung. Diese ist 12 Monate gültig und muss dann erneuert werden. Jede Verlängerung bedeutet grossen Aufwand.
Grundsätzlich können jede Ärztin und jeder Arzt die Bewilligung beantragen. Wird sie genehmigt, dürfen im Anschluss dem Betroffen cannabishaltige Arzneimittel – sogenannte Magistralrezepturen – verschrieben werden. Die Magistralrezepturen, das heisst auf den Betroffenen abgestimmte Rezepturen, werden nur an schwerkranke oder austherapierte Personen abgegeben.
Patientinnen und Patienten, die im Besitz einer BAG-Bewilligung sind, können jedoch nicht einfach in jeder beliebigen Apotheke ihre Medizin beziehen. Nur zwei Apotheken in der Schweiz, die Bahnhofapotheke in Langnau und die Hänseler AG in Herisau, geben Cannabistinktur, Cannabis-Öl oder synthetisch hergestellte Produkte wie Dronabinol ab. Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist freiwillig und deren Kulanz überlassen. Die Behandlung mit Cannabis in Form von Blüten oder Harzen ist gesetzlich verboten.
Das Cannabis-Spray Sativex® ist derzeit das einzige Cannabis-Arzneimittel, das in der Schweiz heilmittelrechtlich zugelassen ist. Es darf ohne Ausnahmebewilligung des BAG an Personen mit Spastiken, wie sie bei Multipler Sklerose oder Querschnittslähmung vorkommen, verschrieben werden.
Cannabisprodukte und Cannabisblüten mit weniger als 1 % THC und einem hohen Anteil CBD sind in der Schweiz erlaubt und können in Shops und im Internet legal gekauft werden. MEDCAN empfiehlt CBD-Vollextrakte zu verwenden. Die Forschung zeigt das pflanzliche Verbindungen dank Entourage-Effekt besser wirken als Isolate.
Hier finden Sie eine Anleitung, wie eine Sonderbewilligung beantragt werden muss.
Hier erhalten Sie, wenn sie im Besitz einer Sonderbewilligung vom BAG sind, Cannabis-Medikamente:
Bundesamt für Gesundheit:
Medizinische Anwendung von Cannabis