Statuten MEDCAN
Art. 1 Name und Ort
- Unter dem Namen Medical Cannabis Verein Schweiz (MEDCAN) besteht ein Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 8003 Zürich an der Kalkbreitestrasse 6.
Art. 2 Der Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt die Förderung der medizinischen Anwendung von Cannabis.
- Der Verein engagiert sich vornehmlich in der Beratung von Patienten und in der Vertretung der Patienten gegenüber Politik, Wirtschaft und staatlichen Gremien.
- Der Verein setzt sich zum Ziel durch seine Aktivitäten Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen auf eine Behandlung mit Cannabinoiden angewiesen sind, in die Legalität zurück zu holen.
- Der Verein unterstützt die Gründung, Konzeptionierung und den Betrieb von Medical Cannabis Social Clubs (Patientenselbsthilfeorganisationen).
- Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Erträge aus Veranstaltungen
Art. 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
- Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
- Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
- Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
- Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Art. 6 Austritt und Ausschluss
- Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
- Ein Mitglied kann jederzeit unter Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
- Bleibt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
Art. 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird ordentlicherweise vom Vorstand einmal jährlich im ersten Quartal einberufen.
- Die Einladung erfolgt schriftlich und muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden; massgeblich ist der Poststempel.
- Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Die Traktanden und die Unterlagen der zu behandelnden Geschäfte sind der Einladung beizulegen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Rechnungsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Art. 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis maximal 7 Personen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlung vor und unterbreitet sie ihr zur allfälligen Beschlussfassung. Er legt der Mitgliederversammlung alljährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung vor und informiert über die budgetierten Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres.
- Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählten stimmberechtigten Mitgliedern für die Ressorts:
- Präsidium, Vizepräsidium, Finanzen, Aktuariat
- Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
- Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 11 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
Art. 12 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 51 Prozent der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
- Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 14. April 2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
- Datum und Ort: Zürich, 14. April 2018
- Die Präsidentin: Franziska Quadri
- Der Protokollführer: Fortunat Heuss